(1)
Die Stadtgemeinden organisieren die schulpsychologische Beratung und die schulische Drogenberatung und andere Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Die Beraterinnen und Berater sind verpflichtet, sich entsprechend den fachlichen Aufgaben ihrer Beratungsdienste fortzubilden.
(2)
Sie können Regionale Beratungs- und Unterstützungszentren einrichten, die im Rahmen ihrer Unterstützungsaufgaben auch Schülerinnen und Schüler vorübergehend beschulen, wenn ihr Lern- und Sozialverhalten eine Beschulung in der allgemeinen Schule nicht zulässt.
(3)
Unbeschadet der beamten- und dienstrechtlichen Schweigepflicht unterliegen die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sowie die schulischen Drogenberaterinnen und Drogenberater der besonderen Verschwiegenheit zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Betroffenen. Diese Verpflichtung gilt sowohl für persönliche Mitteilungen als auch für Daten, die im Rahmen von Tests und empirischen Felduntersuchungen erhoben werden. Würde eine Unterrichtung der Erziehungsberechtigten Gesundheit und Wohlergehen betroffener Minderjähriger gefährden, gilt diese Schweigepflicht auch gegenüber den Erziehungsberechtigten.
(4)
Von der besonderen Schweigepflicht können diese Beraterinnen und Berater nur durch die Betroffenen befreit werden, sofern deren natürliche Einsichtsfähigkeit die Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidung einzuschätzen vermag. Andernfalls geht dieses Recht auf die Erziehungsberechtigten über. Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. Die Beraterinnen und Berater haben im Einverständnis mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter Zugang zum Unterricht und zu den Konferenzen, soweit die Beratungsaufgaben ihre Teilnahme erforderlich machen.