Jurafuchs

§ 42

BremSchVwG
Zusammensetzung der Klassenkonferenz
Konferenzen
Stand 2021-07-30
(1)
Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenkonferenz sind alle die Schülerinnen und Schüler der Klasse unterrichtenden und unterweisenden Lehrkräfte sowie die Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher und ab Jahrgangsstufe 5 die Klassenschülersprecherinnen und Klassenschülersprecher. In der Grundschule haben die Klassenschülersprecherinnen und die Klassenschülersprecher das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2)
Hat der Ausbildungsbeirat an berufsbildenden Schulen einen für den Bildungsgang der Klasse zuständigen Ausschuss eingesetzt, haben zwei Mitglieder dieses Ausschusses das Recht, an den Sitzungen der Klassenkonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. § 37 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3)
Der oder die Vorsitzende hat einzelne Mitglieder der Klassenkonferenz von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit einer Schülerin oder eines Schülers oder deren Erziehungsberechtigten geboten erscheint.

Meine Notizen

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