Jurafuchs

§ 44

BremSchVwG
Jahrgangskonferenzen
Konferenzen
Stand 2021-07-30
(1)
In Bereichen, in denen die Schüler und Schülerinnen nicht in Klassen unterrichtet werden, nimmt die Jahrgangskonferenz für diesen Bereich der Jahrgangsstufe die Aufgabe der Klassenkonferenz wahr.
(2)
Die Jahrgangskonferenz besteht aus allen in diesem Bereich der Jahrgangsstufe unterrichtenden und unterweisenden Lehrkräften sowie den Jahrgangselternsprechern und Jahrgangselternsprecherinnen und den Jahrgangsschülersprechern und Jahrgangsschülersprecherinnen. § 37 Abs. 3 und § 42 Abs. 3 gelten entsprechend.
(3)
Entscheidungen, die lediglich den einzelnen Schüler oder die einzelne Schülerin, insbesondere seine oder ihre schulischen Leistungen oder seinen oder ihren weiteren schulischen Bildungsweg betreffen, werden von Ausschüssen der jeweiligen Jahrgangskonferenz getroffen.
(4)
Mitglieder der Jahrgangsausschüsse sind die Lehrkräfte, die den betroffenen Schüler oder die betroffene Schülerin im laufenden Schulhalbjahr unterrichtet oder unterwiesen haben, sowie ein Jahrgangselternsprecher oder eine Jahrgangselternsprecherin und ein Jahrgangsschülersprecher oder eine Jahrgangsschülersprecherin. § 37 Abs. 3 und § 42 Abs. 3 gelten entsprechend.

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