Jurafuchs

§ 40

BremSchVwG
Beanstandungen
Konferenzen
Stand 2021-07-30
(1)
Der Schulleiter oder die Schulleiterin muss einen Beschluss der Schulkonferenz oder der Gesamtkonferenz durch eine in der Sitzungsniederschrift festzuhaltende Erklärung oder schriftlich innerhalb von zwei Wochen beanstanden, wenn

Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(2)
Hält die Schulkonferenz oder die Gesamtkonferenz ihren Beschluss in einer zweiten Sitzung, die frühestens am Tage nach der Beanstandung stattfinden darf, aufrecht, so hat der Schulleiter oder die Schulleiterin unverzüglich die endgültige Entscheidung der zuständigen Schulbehörde einzuholen.
(3)
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Vorsitzenden von anderen Konferenzen für die dort gefassten Beschlüsse mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Schulbehörde je nach Zuständigkeit die Schulkonferenz oder die Schulleitung tritt. Das Recht der Schulleiterin oder des Schulleiters, diese Beschlüsse zu beanstanden, bleibt unberührt.
(4)
Absätze 1 und 2 gelten für Beschlüsse der Schulleitung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidung der zuständigen Schulbehörde ohne erneute Beratung und Beschlussfassung eingeholt wird.

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