(1)
Zur Schulleitung gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter und deren oder dessen Stellvertretung, die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2)
Die Schulleitung entscheidet in allen schulischen Angelegenheiten soweit nicht andere Konferenzen zuständig sind oder diese die notwendigen Entscheidungen nicht treffen. Die jeweiligen Konferenzen sind unverzüglich über die Entscheidungen zu informieren. Die Befugnisse der Schulleiterin oder des Schulleiters bleiben unberührt.
(3)
Zur erweiterten Schulleitung gehören zusätzlich die Lehrkräfte in besonderer Funktion ( § 66 ). Sie trifft sich regelmäßig zur umfassenden gegenseitigen Information und Beratung sowie zur Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung übergreifender Aufgaben.