(1)
Von der Senatorin für Kinder und Bildung beauftragte externe Evaluatorinnen und Evaluatoren haben die Aufgabe, die Arbeit der öffentlichen Schulen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bremischen Schulgesetzes in regelmäßigen Abständen zu untersuchen, auch nach den Prinzipien des Gender Mainstreamings, und dabei über ihre Aktivitäten, Erfahrungen und Erkenntnisse an die einzelnen Schulen sowie an die Senatorin für Kinder und Bildung zu berichten.
(2)
Die externen Evaluatorinnen und Evaluatoren haben nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung im Benehmen mit der Schulleitung Zugang zu allen Veranstaltungen und Unterlagen der Schulen und Anspruch auf Information durch das schulische Personal.