Jurafuchs

§ 17

BremSchVwG
Schulgesundheitspflege
Schulverwaltung und Qualitätssicherung
Stand 2021-07-30
(1)
Die Gesundheitspflege für Schülerinnen und Schüler hat das Ziel, in Zusammenarbeit mit Schule und Erziehungsberechtigten die gesundheitliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler durch Vorsorge zu fördern, gesundheitliche Störungen frühzeitig zu erkennen, Maßnahmen zu ihrer Behebung einzuleiten und Probleme der allgemeinen Schulhygiene mitzulösen. Dazu dienen die ärztlichen und zahnärztlichen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler, die Sprechstunden für Eltern, Lehrkräfte und Schülerinnen und Schüler sowie die hygienische Überwachung der Schulen.
(2)
Die Stadtgemeinden organisieren die schulärztliche und schulzahnärztliche Gesundheitspflege.
(3)
Schulärzte und Schulärztinnen und Schulzahnärzte und Schulzahnärztinnen haben Zugang zum Unterricht und zu den Konferenzen, soweit die Aufgaben der Schulgesundheitspflege ihre Teilnahme erforderlich machen.
(4)
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Senatorin für Kinder und Bildung durch Rechtsverordnung die Untersuchungen festzulegen, an denen teilzunehmen die Schüler und Schülerinnen verpflichtet sind.

Meine Notizen

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