Jurafuchs

§ 6b

BremSchVwG
Aufnahmeverfahren an berufsbildenden Schulen
Schulverwaltung und Qualitätssicherung
Stand 2021-07-30
(1)
Übersteigt die Zahl der fristgerechten Bewerbungen für berufliche Vollzeitbildungsgänge einer Schule deren Aufnahmefähigkeit, erfolgt die Aufnahme in die angewählte Schule nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(2)
Bis zu zehn Prozent der zur Verfügung stehenden Plätze werden an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefälle). Übersteigt die Zahl der Härtefälle die für sie zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet der Grad der Härte.
(3)
Bei studienqualifizierenden Bildungsgängen werden die übrigen Plätze nach der im berechtigenden Zeugnis ausgewiesenen Leistung vergeben. Bei gleicher im berechtigenden Zeugnis ausgewiesenen Leistung entscheidet das Los.
(4)
Bei vollschulischen Bildungsgängen mit Berufsabschluss werden die übrigen Plätze zur Hälfte nach Eignung und zur anderen Hälfte nach der im berechtigenden Zeugnis ausgewiesenen Leistung vergeben. Bei berufsvorbereitenden Bildungsgängen werden die übrigen Plätze nach der im berechtigenden Zeugnis ausgewiesenen Leistung vergeben. Bei gleicher Leistung entscheidet das Los.
(5)
Bei Bildungsgängen, bei denen die Schülerinnen und Schüler von der Senatorin für Kinder und Bildung zugewiesen werden, werden die Plätze nach Schulpflicht sowie Bildungsanspruch entsprechend den Kapazitäten der einzelnen Fachrichtungen vergeben. Übersteigen die Bewerbungen in einzelnen Fachrichtungen die Kapazitäten, wird auf noch freie Plätze unabhängig von der Fachrichtung zugewiesen.
(6)
Das Nähere zum Aufnahmeverfahren und die Kriterien für die Härtefälle regelt, eine Rechtsverordnung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →