(1)
Angelegenheiten, die einzelne Schüler oder Schülerinnen, Lehrer oder Lehrerinnen, Erziehungsberechtigte oder Mitglieder des Personals der Schule persönlich betreffen oder deren Vertraulichkeit die Konferenz beschlossen hat, unterliegen der Geheimhaltungspflicht; innerhalb eines Verwaltungsverfahrens gilt § 30 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes . Die Pflicht, dienstliche Auskünfte zu erteilen, bleibt unberührt.
(2)
Verstoßen Mitglieder eines Gremiums gegen ihre Geheimhaltungspflicht, so können sie durch Beschluss zeitweise oder dauernd von der weiteren Teilnahme an den Sitzungen des Gremiums ausgeschlossen werden. § 83 Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.