(1)
Bewerberinnen und Bewerber für ein Amt in der Schulleitung sollen bereits Erfahrungen als Lehrerin oder Lehrer in besonderer Funktion an einer anderen Schule erworben haben.
(2)
Die Durchführung des Findungsverfahrens obliegt dem Findungsausschuss. Er besteht aus:
Ein Mitglied des Personalrats und die zuständige Frauenbeauftragte nehmen mit beratender Stimme teil.
(3)
Die §§ 70 und 73 gelten entsprechend.