(1)
Die Gesamtkonferenz kann die Bildung von Teilkonferenzen beschließen. Sie sind zulässig für einzelne Abteilungen, Stufen oder Bildungsgänge.
(2)
Teilkonferenzen für eine Abteilung sind einzurichten, wenn ein Abteilungsleiter oder eine Abteilungsleiterin für diese Organisationseinheit eingesetzt ist.
(3)
Die Teilkonferenzen nehmen die Aufgaben der Gesamtkonferenz wahr, soweit sie die jeweilige Organisationseinheit (Abteilung, Stufe oder Bildungsgang) allein betreffen. § 37 gilt entsprechend.