Jurafuchs

§ 43

BremSchVwG
Aufgaben der Klassenkonferenz
Konferenzen
Stand 2021-07-30
Die Klassenkonferenz berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die für die Arbeit der betreffenden Klasse von wesentlicher Bedeutung sind, vornehmlich über die Bildungs- und Erziehungsarbeit und über die Koordinierung der Unterrichtsgestaltung in der Klasse. Aufgabe der Klassenkonferenz ist es insbesondere
1.
die Zusammenarbeit der Fachlehrerinnen oder Fachlehrer zu gewährleisten;
2.
über Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und über die Koordinierung der schriftlichen Arbeiten zu beraten;
3.
das Verhalten der Schülerinnen und Schüler zu beraten;
4.
über besondere Maßnahmen für einzelne Schülerinnen oder Schüler zu beraten und zu beschließen;
5.
die Erprobung neuer curricularer Elemente zu beraten;
6.
die ihr durch besondere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

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