(1)
Das Land, die Stadtgemeinden und die Schulen wirken bei der Personalentwicklung zusammen.
(2)
Die Personalentwicklung hat zum Ziel, das Personal der Schulen und der Schulbehörden zu befähigen, die Schulen nach §§ 9 und 14 des Bremischen Schulgesetzes weiterzuentwickeln und die damit verbundenen sich wandelnden Arbeitsanforderungen zu bewältigen, sowie es entsprechend einzusetzen. Die Personalentwicklung dient auch im Sinne der Personalförderung den Interessen und Bedürfnissen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie soll eine umfassende Frauenförderung im Sinne von §§ 6 bis 10 des Landesgleichstellungsgesetzes gewährleisten, eine Genderregelung beinhalten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Migrationshintergrund fördern.
(3)
Das Land, die Stadtgemeinden und die Schulen arbeiten gemeinsam an einem das gesamte bremische Schulwesen umfassenden Personalentwicklungsplan. Sie unterstützen sich bei der Durchführung ihrer Programme und Maßnahmen der Personalentwicklung, die sich aufeinander beziehen und ergänzen sollen. Land und Stadtgemeinden stellen die erforderlichen Mittel für die Personalentwicklung nach Maßgabe der Haushalte bereit.