Drei Monate vor Ablauf der Probezeit nach § 5 Absatz 6 des Bremischen Beamtengesetzes wird der Gesamtkonferenz der Schule sowie den Beiräten nach § 27 Absatz 1 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Stadtgemeinden können die Beteiligung weiterer örtlicher Gremien vorsehen. Die Stellungnahmen sind innerhalb von vier Wochen bei der zuständigen Behörde abzugeben. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen entscheidet die zuständige Behörde über die Übertragung des Amtes auf Lebenszeit.
§ 72
BremSchVwGVerfahren nach Ablauf der Probezeit
Die Schulleitung
Stand 2021-07-30