Jurafuchs

§ 20

BremSchVwG
Zugeordnete Schulen, Schulverbund
Allgemeine Rechtsverhältnisse
Stand 2021-07-30
(1)
Die Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I gewährleisten durch Kooperation durchgängige Bildungsgänge im Stadtteil. Die Schulen der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II kooperieren regions- und profilbezogen.
(2)
Schulen, die aufeinander aufbauende Bildungsgänge anbieten oder mehrere durchgehende Bildungsgänge bilden, können in der Stadtgemeinde Bremen durch die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat, einander zugeordnet werden.
(3)
Selbstständige Schulen können sich zu einem Schulverbund zusammenschließen. Der Schulverbund bedarf in der Stadtgemeinde Bremen, der Genehmigung der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven des Magistrats.
(4)
In zugeordneten Schulen und in einem Schulverbund werden die curricularen Inhalte aufeinander abgestimmt, um insbesondere einen schulübergreifenden Lehrkräfteeinsatz zu ermöglichen und den stufenübergreifenden Übergang für Schülerinnen und Schüler zu erleichtern.
(5)
Die Schulleiterinnen und Schulleiter von Verbünden und von zugeordneten Schulen bilden ein Leitungsteam, dessen Vorsitz im Zweijahresrhythmus rotierend durch eine oder einen der beteiligten Schulleiterinnen oder Schulleiter ausgeübt wird. Verbünde und zugeordnete Schulen geben sich darüber hinaus Geschäftsordnungen, mit deren Hilfe die Zusammenarbeit der Schulen geregelt wird.
(6)
Die Zuweisung der Lehrkräfte zu. einer dieser Schulen umfasst zugleich den wechselseitigen Einsatz in einzelnen Bildungsgängen oder Abteilungen dieser Schulen; insoweit bilden diese Schulen eine gemeinsame Dienststelle im Sinne des Bremischen Beamtengesetzes . Der wechselseitige Einsatz soll im Einvernehmen mit der jeweiligen Lehrkraft und nur stufenübergreifend erfolgen.
(7)
Über den Einsatz der Lehrkräfte in Schulverbünden und in zugeordneten Schulen entscheiden die Schulleiterinnen oder Schulleiter und die zuständigen Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter gemeinsam. Wird zwischen den Schulleiterinnen und Schulleitern kein Einvernehmen erzielt, entscheidet die Dienstaufsicht.
(8)
Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht für die Zusammenarbeit zwischen den Schulen der Sekundarstufen und den ihnen zugeordneten Schulen der Primarstufe.
(9)
Die Schulen des Schulverbundes bilden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemeinsame Gremien. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass den Erfordernissen entsprechend von den Vorschriften des Teils 3 abgewichen wird.

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