(1)
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien werden von ihrem oder ihrer Vorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Der oder die Vorsitzende hat das Gremium unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder es beantragt. Zwischen der Einladung und der Sitzung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen. In Eilfällen kann diese Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. Die Sitzungen sollen zeitlich so angesetzt werden, dass den berufstätigen Mitgliedern und Vertreterinnen oder Vertretern die Teilnahme möglich ist.
(2)
Sitzungen in der Schule sind mit dem Schulleiter oder der Schulleiterin abzustimmen, wenn in durch dieses Gesetz vorgegebenem Rahmen Unterricht durch die Sitzungen ausfällt; im übrigen sind sie ihm oder ihr rechtzeitig, spätestens durch Übermittlung der Einladung anzuzeigen.
(3)
Die Sitzungen der Schulkonferenz sind schulöffentlich. Die Sitzungen der übrigen in diesem Gesetz vorgesehenen Gremien sind grundsätzlich nicht öffentlich. Durch die Geschäftsordnung oder durch Beschluss kann die Schulöffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte hergestellt werden; in Ausnahmefällen können weitere Personen auf Beschluss des Gremiums an einer Sitzung teilnehmen. Soweit in Sitzungen Angelegenheiten, die einzelne Schülerinnen und Schüler, Bedienstete der Schule oder Eltern persönlich betreffen, beraten werden, sind sie ausnahmslos nicht öffentlich.
(4)
Vertreterinnen und Vertreter der Schulbehörden sind berechtigt, an den Sitzungen der Konferenzen oder ihrer Ausschüsse beratend teilzunehmen.
(5)
In außergewöhnlichen Fällen, in denen ein Zusammentreffen des Gremiums an einem Sitzungsort aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert ist, können Sitzungen mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende. Die Öffentlichkeit nach Absatz 3 Satz 1 wird hergestellt, soweit dies technisch möglich ist.