Jurafuchs

§ 93

BremSchVwG
Übergangsbestimmungen
Gemeinsame Wahl- und Verfahrensvorschriften
Stand 2021-07-30
(1)
Das Aufnahmeverfahren an berufsbildenden Schulen für das Schuljahr 2022/2023 richtet sich nach den bis zum 31. Juli 2021 geltenden Bestimmungen.
(2)
Die Gesamtkonferenz und die Beiräte nach § 27 Absatz 1 wählen zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Beginn des Schuljahres 2021/2022 ihre Vertreterinnen und Vertreter für die Schulkonferenz neu; diese tritt erst anschließend erstmalig zusammen.

Meine Notizen

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