(1)
Das Aufnahmeverfahren an berufsbildenden Schulen für das Schuljahr 2022/2023 richtet sich nach den bis zum 31. Juli 2021 geltenden Bestimmungen.
(2)
Die Gesamtkonferenz und die Beiräte nach § 27 Absatz 1 wählen zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Beginn des Schuljahres 2021/2022 ihre Vertreterinnen und Vertreter für die Schulkonferenz neu; diese tritt erst anschließend erstmalig zusammen.