(1)
Dem Land obliegt insbesondere die innere Schulverwaltung.
(2)
Die innere Schulverwaltung umfasst alle Maßnahmen, die sich auf die Organisation und die Inhalte des Lehrens und Lernens in der Schule und deren Qualitätssicherung beziehen. Sie umfasst die Formen und Inhalte von Prüfungen, die einen schulischen Bildungsgang abschließen und zur Feststellung eines gleichwertigen Bildungsstandes dienen, sowie die Führung von schulbezogenen Statistiken.
(3)
Die innere Schulverwaltung wird von der Senatorin für Kinder und Bildung als oberster Landesbehörde wahrgenommen. Sie kann neben den sich aus dem Bremischen Schulgesetz ergebenden Befugnissen insbesondere Bestimmungen treffen über
(4)
Die innere Schulverwaltung für Schulen der öffentlichen Verwaltung sowie für Schulen für Gesundheitsfachberufe mit Ausnahme des Lehrgangs zum Pharmazeutisch-technischen Assistenten und zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin wird von dem jeweils fachlich zuständigen Senator wahrgenommen. Seine Befugnisse ergeben sich im einzelnen aus den für seinen Geschäftsbereich geltenden Gesetzen und Verordnungen. Wird an einer Schule der öffentlichen Verwaltung Berufsschulunterricht für die nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes erteilt, wird die innere Schulverwaltung gemeinsam mit der Senatorin für Kinder und Bildung wahrgenommen; soweit von der Senatorin für Kinder und Bildung nach Absatz 3 Bestimmungen getroffen werden, die auch für öffentliche Schulen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bremischen Schulgesetzes gelten, nimmt sie die innere Schulverwaltung wahr.