Jurafuchs

§ 56

BremSchVwG
Elternversammlung
Elternvertretung
Stand 2021-07-30
Auf Beschluss des Elternbeirats beruft der oder die Vorsitzende unter Berücksichtigung der räumlichen Möglichkeiten die Erziehungsberechtigten der Schule oder einzelner Abteilungen oder Stufen zur Unterrichtung und Aussprache über grundsätzliche Angelegenheiten der Schule ein. Die Elternversammlung kann Empfehlungen an den Elternbeirat beschließen.

Meine Notizen

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