(1)
Die Verwaltung des öffentlichen Schulwesens (Schulverwaltung) umfasst die Gesamtheit der Befugnisse zur Planung, Leitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrages.
(2)
Die Schulverwaltung obliegt dem Land und nach Maßgabe dieses Gesetzes den Stadtgemeinden. Sie umfasst Angelegenheiten der äußeren Schulverwaltung und Angelegenheiten der inneren Schulverwaltung.