(1)
Jede Klasse wählt unverzüglich nach Beginn eines jeden Schuljahres zwei Klassenschülersprecherinnen oder Klassenschülersprecher. Dabei sollen nach Möglichkeit beide Geschlechter vertreten sein.
(2)
Bei Blockunterricht in den Bildungsgängen der Berufsschule wird die Wahl unmittelbar nach Beginn des Unterrichts für die Dauer des gesamten Blockunterrichts in einem Schuljahr durchgeführt.
(3)
Die Klassenschülersprecher und Klassenschülersprecherinnen vertreten die Schüler und Schülerinnen ihrer Klasse in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts. Sie vermitteln bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Schülern oder Schülerinnen und Lehrkräften.
(4)
In Bereichen, in denen die Schüler und Schülerinnen nicht in Klassen unterrichtet werden, wählt sich jede Jahrgangsstufe dieses Bereichs ihre Jahrgangsschülersprecher oder -sprecherinnen und deren Stellvertreter oder Stellvertreterin neu aus ihrer Mitte. Für je 20 Schüler und Schülerinnen sind zwei Jahrgangsschülersprecher oder Jahrgangsschülersprecherinnen zu wählen. Absatz 3 gilt entsprechend.