Jurafuchs

§ 59

BremSchVwG
Aufgaben
Beirat des nicht-unterrichtenden Personals
Stand 2021-07-30
Der Beirat des nicht-unterrichtenden Personals berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die diese Personengruppe betreffen, soweit nicht eine Konferenz zuständig ist. Er wählt seine Vertreter oder Vertreterinnen in die Schulkonferenz aus seiner Mitte.

Meine Notizen

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