Der Beirat des nicht-unterrichtenden Personals berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die diese Personengruppe betreffen, soweit nicht eine Konferenz zuständig ist. Er wählt seine Vertreter oder Vertreterinnen in die Schulkonferenz aus seiner Mitte.
§ 59
BremSchVwGAufgaben
Beirat des nicht-unterrichtenden Personals
Stand 2021-07-30