Jurafuchs

§ 22

BremSchVwG
Handlungsfreiraum der Schulen
Allgemeine Rechtsverhältnisse
Stand 2021-07-30
(1)
Die Schulen ordnen ihre internen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften sowie der Entscheidungen der Schulbehörden selbst.
(2)
Soweit die Senatorin für Kinder und Bildung durch Gesetz ermächtigt ist, im Bereich des Schulwesens Rechtsverordnungen zu erlassen, dürfen diese die Eigenständigkeit der Schule nur insoweit einschränken, als es zur Förderung und Sicherung der Gleichwertigkeit im Bildungswesen und der Chancengleichheit der Schülerinnen und Schüler erforderlich ist. Die Rechtsverordnungen sollen jeweils deutlich machen, welcher Bereich der geregelten Materie durch die Satzungsbefugnis der Schule abweichend geregelt werden kann. Die Übertragung der Regelungsbefugnis soll mit Rahmenvorgaben verbunden sein, die alle Schulen einhalten müssen.
(3)
Im Rahmen von Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen der zuständigen Schulbehörde oder einer von ihre beauftragten Einrichtung und der Schule kann die Schule durch die zuständige Schulbehörde von Bestimmungen von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften entpflichtet werden. Von den Regelungen in Rechtsverordnungen darf nur insoweit entpflichtet werden, als sie nicht für die Verwirklichung von Grundrechten maßgeblich sind. Insbesondere darf nicht entpflichtet werden von Regelungen über die Zulassung zu Bildungsgängen, über die Durchführung von Prüfungen und den Erwerb von Abschlüssen, über den Übergang und die Überführung in andere Bildungsgänge sowie von den Regelungen der Ordnungsmaßnahmenverordnung .

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