(1)Eine Schule im Sinne dieses Gesetzes ist jede als solche eingerichtete Organisationseinheit.(2)Werden selbständige Schulen zusammengeführt, können sie für eine Übergangszeit organisatorisch selbständige Schulen bleiben.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 18 Anwendungsbereich§ 20 Zugeordnete Schulen, Schulverbund →