Jurafuchs

§ 63

BremSchVwG
Schulleiter/ Schulleiterin
Die Schulleitung
Stand 2021-07-30
(1)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule. Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für die Schule. Sie oder er entscheidet in allen Angelegenheiten der Organisation des schulischen Lebens und der Wirtschaftsführung im Rahmen der grundsätzlichen Beschlüsse der Schulkonferenz. Sie oder er hat für die Qualitätsentwicklung und die Qualitätssicherung des Unterrichts Sorge zu tragen und hat in diesem Bereich das Letztentscheidungsrecht. Die Ausübung dieses Rechts setzt eine eingehende Erörterung mit dem Gremium oder der Person voraus, das oder die eine abweichende Entscheidung getroffen hatte. Das Letztentscheidungsrecht gilt nicht für Entscheidungen der Schulkonferenz, die sie im Verfahren nach § 32 Absatz 1 mit Dreiviertelmehrheit getroffen hat.
(2)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Lehrkräfte, der sozialpädagogischen Fachkräfte, der Betreuungskräfte und des nichtunterrichtenden Personals mit Ausnahme der externen Beschäftigten. Gegenüber Referendarinnen und Referendaren und anderen in der Schule Tätigen ist sie oder er weisungsberechtigt, soweit es die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich macht. Sie oder er hat die Entscheidungen der in der Schule tätigen Personen aufzuheben, wenn sie oder er für die Entscheidung nicht die Verantwortung übernehmen kann. Sie oder er ist als Vorgesetzte oder Vorgesetzter verantwortlich für eine den beruflichen Anforderungen entsprechende Personalentwicklung ihrer oder seiner Lehrkräfte.
(3)
Sie oder er beauftragt Lehrkräfte, bestimmte Aufgaben im Sinne von § 59 Absatz 2 Bremisches Schulgesetz zu übernehmen. Sie oder er bestellt befristet Lehrkräfte in besonderer Funktion, soweit die Übertragung von bestimmten Funktionen nicht der Anstellungsbehörde vorbehalten ist; diese Bestellung kann jederzeit zurückgenommen werden.
(4)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule nach außen. Erklärungen und Verpflichtungen sind unmittelbar verbindlich für die Schule und alle ihre Personengruppen.
(4a)
Die Schulleitung ist verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu informieren, sobald sie Kenntnis davon erhält, dass schwere Straftaten, insbesondere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und Raubstraftaten, sowie Verstöße gegen das Waffengesetz, die an ihrer Schule oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schule gegen oder durch ihre Schülerinnen und Schüler versucht oder begangen worden sind. Antragsdelikte gemäß § 230 des Strafgesetzbuches sind von dieser Anzeigepflicht ausgenommen. Satz 1 gilt auch für Kenntnis über Umstände, die einen Verdacht begründen können, dass eine Schülerin oder ein Schüler sich dahingehend radikalisiert, dass die Verwirklichung einer strafbaren Handlung nach § 89a des Strafgesetzbuches durch Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden kann.
(5)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann einzelne ihrer oder seiner Aufgaben auf andere an der Schule tätige Bediensteten übertragen.
(6)
Die grundsätzlichen Aufgaben im Einzelnen regelt eine Rechtsverordnung.

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