Jurafuchs

§ 60

BremSchVwG
Einrichtung und Zusammensetzung des Ausbildungsbeirats
Ausbildungsbeirat
Stand 2021-07-30
(1)
An Schulen mit der Schulart Berufsschule wird ein Ausbildungsbeirat gebildet.
(2)
Der Ausbildungsbeirat besteht zu gleichen Teilen aus Vertretern und Vertreterinnen der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen und der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Ein Mitglied der Schulleitung und ein Fachlehrer oder eine Fachlehrerin sind als Vertreter oder als Vertreterinnen der Schule Mitglieder ohne Stimmrecht. Die stimmberechtigten Mitglieder des Ausbildungsbeirats sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag der für sie zuständigen Kammern in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Kinder und Bildung und in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat, für die Dauer von vier Jahren berufen.
(3)
Die Kammern sind berechtigt, je einen Vertreter oder eine Vertreterin ohne Stimmrecht zu den Sitzungen der Ausbildungsbeiräte zu entsenden, für die sie ein Vorschlagsrecht für die Besetzung des betreffenden Ausbildungsbeirats haben.

Meine Notizen

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