(1)
In den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven werden Gesamtvertretungen jeweils als Interessenvertretungen der Schüler und Schülerinnen und der Erziehungsberechtigten gebildet. Sie können zu allen besonders bedeutsamen Schul- und Erziehungsfragen ihrer Stadtgemeinde und des Landes, besonders zu Gesetzentwürfen, Stellung nehmen und Vorschläge machen. Besonders bedeutsame Maßnahmen sind zwischen der zuständigen Behörde und den Gesamtvertretungen mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Hierfür ist eine Zeit von mindestens 10 Unterrichtswochen vorzusehen, sofern die Eilbedürftigkeit der Maßnahme nicht nur eine kürzere Frist zulässt. Sie können darüber hinaus von den Schulbehörden Auskünfte einholen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenbereiche erteilt werden, soweit nicht rechtliche Hinderungsgründe entgegenstehen.
(2)
Erhebt eine Gesamtvertretung gegen ein Vorhaben einer Schulbehörde nach Absatz 1 grundsätzliche Einwendungen, so hat die Schulbehörde diese Einwendungen in Vorlagen, die zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, darzulegen.
(3)
Die Gesamtvertretungen können in Arbeitsgruppen der Schulbehörden, die der Erarbeitung einer besonders bedeutsamen Maßnahme im Sinne von Absatz 1 dienen, Vertretern oder Vertreterinnen entsenden, wenn auch die Teilnahme von Vertreterinnen und Vertretern der Schulen vorgesehen ist. Das Recht zur Entsendung von Vertretern und Vertreterinnen gilt auch für dienstliche Besprechungen der Behörde mit Vertretern und Vertreterinnen der Schulen über allgemeine grundsätzliche Fragen des Schulwesens.
(4)
Die Arbeit der Gesamtvertretungen wird nach Maßgabe des Haushaltsplanes und unter den Voraussetzungen des Satzes 4 gefördert. Der Schulträger hat im Rahmen seiner Möglichkeiten in dem erforderlichen Umfang Räume zur Verfügung zu stellen und die Benutzung technischer Einrichtungen zu gestatten. Die der Gesamtvertretung zur Verfügung stehenden Mittel unterliegen der Bewirtschaftung durch die Gesamtvertretung. Die Gesamtvertretung hat durch ein geeignetes Bewirtschaftungsverfahren sicherzustellen, dass das verfügbare Ausgabenvolumen nicht überschritten wird und die Mittelbewirtschaftung jederzeit überprüfbar ist. Rechtsgeschäftliche Erklärungen können nur vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden, bei einem Vorstand von dem oder der Vorstandsvorsitzenden, gemeinsam mit der Kassenführerin oder dem Kassenführer abgegeben werden.
(5)
Die Gesamtvertretungen unterliegen der Rechtsaufsicht der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der des Magistrats.