(1)Das Findungsverfahren wird unverzüglich nach dem Ende der Bewerbungsfrist eingeleitet. Die zuständige Behörde prüft, ob die Bewerber und Bewerberinnen die rechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes sowie die Anforderungen der Ausschreibung erfüllen und anhand der festgelegten Kriterien gegen deren Ernennung aus fachlichen oder persönlichen Gründen schwerwiegende Bedenken bestehen; im letzteren Fall ist die Bewerbung auszuschließen.
(2)Die Durchführung des Findungsverfahrens obliegt dem Findungsausschuss. Er besteht aus:Ein Mitglied des Personalrats und die zuständige Frauenbeauftragte nehmen mit beratender Stimme teil.
Die Mitglieder nach Nummer 2 werden aus einer Liste von Personen benannt, die bezogen auf die jeweilige Schulform bei der zuständigen Behörde im Benehmen mit den zuständigen Gesamtvertretungen den Frauenbeauftragten und Personalräten der Lehrerinnen und Lehrer und dem Landesausschuss für Berufsbildung gebildet wird. Bei der Aufstellung der Liste soll auf die paritätische Repräsentanz von Männern und Frauen geachtet werden. Ist ein Schulleiter oder eine Schulleiterin mit der Qualifikation für berufsbildende Schulen ausgeschrieben, tritt in Nummer 2 an die Stelle des zuständigen Zentralelternbeirats der Landesausschuss für Berufsbildung. Darüber hinaus wird als zusätzliches Mitglied der Schulkonferenz ein Vertreter oder eine Vertreterin des Ausbildungsbeirats benannt.
(3)Der Findungsausschuss sichtet die nach Absatz 1 vorgeprüften Bewerbungen und schlägt bis zu drei Bewerberinnen oder Bewerber zur Bestellung vor; dabei hat er eine schriftlich begründete Rangfolge zu bilden. Der Vorschlag ergeht gegenüber der Anstellungsbehörde.
(4)Die Mitglieder haben auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Findungsausschuss über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Findungsausschuss bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die Vertreter und Vertreterinnen der Schulkonferenz sowie andere Mitglieder, die nicht in Ausübung ihrer Funktion zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.