(1)
In allen Schulen wird ein Schülerinnen- und Schülerbeirat gebildet. Er besteht aus sämtlichen Klassenschülersprecherinnen und Klassenschülersprechern und Jahrgangsschülersprecherinnen und Jahrgangsschülersprecher.
(2)
Der Schülerinnenbeirat und Schülerbeirat kann durch Satzung bestimmen, dass die Schülervertretung anders als in diesem Gesetz vorgesehen organisiert und dass die Vertrauenslehrerin oder der Vertrauenslehrer auf eine andere Weise gewählt wird. Eine Erweiterung der Befugnisse der Schülerversammlung ist unzulässig. Die Satzung wird mit zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Schülerinnen- und Schülerbeirats beschlossen und bedarf der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(3)
Der Schülerinnen- und Schülerbeirat kann für seine Sitzungen im Schuljahr zehnmal zwei Unterrichtsstunden, an Berufsschulen fünfmal zwei Unterrichtsstunden, in Anspruch nehmen. Weitere Sitzungen während der Unterrichtszeit bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz. § 87 Absatz 2 bleibt unberührt.
(4)
Schülervertreterinnen und Schülervertreter sollen durch geeignete schulische und überschulische Maßnahmen die notwendigen Kenntnisse und Befähigungen für ihre Arbeit erhalten.
(5)
Dem Schülerinnen- und Schülerbeirat sollen für die Durchführung von Sitzungen seiner Gremien die erforderlichen Räumlichkeiten an der Schule überlassen werden. An Schulen der Sekundarstufen I und II sowie nur der Sekundarstufe II soll ihm ein fester Raum zur alleinigen eigenen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, sofern nicht schul- oder unterrichtsorganisatorische Gründe zwingend dagegensprechen.
(6)
Schülerinnen und Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Auf Antrag ist die Tätigkeit im Zeugnis zu vermerken.