(1)
Es gibt den Schülerinnen- und Schülerbeirat, den Elternbeirat, den Beirat des nicht-unterrichtenden Personals und den Ausbildungsbeirat. Ihre Beschlüsse sind Äußerungen der durch sie vertretenen Personengruppen.
(2)
Die Beiräte können ihre Aufgaben auf Beiräte einzelner Abteilungen, Stufen oder Bildungsgänge übertragen, soweit sie die jeweilige Organisationseinheit allein betreffen.
(3)
Beiräte haben das Recht, über ihre Vertreterinnen und Vertreter in der Schulkonferenz Anträge in der Schulkonferenz und in der Gesamtkonferenz zu stellen.