(1)
Die Schulkonferenz ist das Organ gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung der an der Schule beteiligten Personengruppen. Sie ist oberstes Entscheidungsorgan der Schule nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie kommt mindestens viermal in einem Schuljahr zusammen. Für die Entscheidungsfindung der Schulkonferenz ist sicherzustellen, dass ihr die notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Die Verfahrensabläufe und Abstimmungsmodalitäten sollen in der Satzung nach § 23 Absatz 2 geregelt werden.
(2)
Die Schulkonferenz berät über alle die Schule betreffenden grundsätzlichen Angelegenheiten. Sie beschließt über diese Angelegenheiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, und legt dabei Beschlüsse und Vorschläge der anderen Gremien, insbesondere der Gesamtkonferenz zugrunde. Dabei beschließt sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder über
Über andere als die in Satz 3 genannten grundsätzlichen Angelegenheiten beschließt die Schulkonferenz mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, insbesondere über:
Der Katalog der Angelegenheiten nach Satz 4 kann auch in der Satzung der Schule nach § 23 Absatz 2 erweitert und näher ausgestaltet werden. Die Schulkonferenz ist über alle für die Arbeit der Schule wesentlichen Entscheidungen der Gremien und einzelner Entscheidungsträger unverzüglich zu informieren.
(3)
Der Schulkonferenz ist Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Entscheidung über
(4)
Für die Schulkonferenz sind die erforderlichen, ihrer Aufgabe angemessenen Arbeitsbedingungen in der Schule zu schaffen, insbesondere durch die Schulleitung und mit Unterstützung der zuständigen Schulbehörden. Für alle Mitglieder der Schulkonferenz sind geeignete Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen durch die Schule oder andere geeignete Fortbildungsträger mit Unterstützung der zuständigen Schulbehörden durchzuführen; die dafür erforderlichen Ressourcen sind nach Maßgabe des Haushalts und der Selbstbewirtschaftung der Schule bereitzustellen.
(5)
Für eine intensive Mitarbeit von Elternvertreterinnen- und vertretern in der Schulkonferenz muss die Schule, insbesondere die Schulleitung und das Lehrpersonal, die nötigen Voraussetzungen schaffen. Dazu gehört auch, den Kontakt und Austausch zwischen den Elternvertreterinnen- und vertretern in der Schulkonferenz und der gesamten Elternschaft der Schule mit Unterstützung der Schule, insbesondere der Schulleitung zu verstärken.