(1)
Die Schulkonferenz ist das Organ gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung der an der Schule beteiligten Personengruppen. Sie ist oberstes Entscheidungsorgan der Schule nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie kommt mindestens viermal in einem Schuljahr zusammen. Für die Entscheidungsfindung der Schulkonferenz ist sicherzustellen, dass ihr die notwendigen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Die Verfahrensabläufe und Abstimmungsmodalitäten sollen in der Satzung nach § 23 Absatz 2 geregelt werden.
(2)
Die Schulkonferenz berät über alle die Schule betreffenden grundsätzlichen Angelegenheiten. Sie beschließt über diese Angelegenheiten, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, und legt dabei Beschlüsse und Vorschläge der anderen Gremien, insbesondere der Gesamtkonferenz zugrunde. Dabei beschließt sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder über
1.
das Schulprogramm nach § 9 Absatz 1 des Bremischen Schulgesetzes und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Entwicklung und Organisation von Schule und Unterricht, dessen Qualitätssicherung sowie für die Evaluation der gesamten schulischen Arbeit;
2.
Grundsätze zur Zweckbestimmung der der Schule zur Verfügung stehenden Arbeitsstunden inklusive aller Stunden, die über die Mindeststundenzahl der Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung sowie über die Zuweisung und Verteilung der Leitungszeit hinausgehen sowie zum Angebot freiwilliger Unterrichts- und Schulveranstaltungen, über Kooperations- und Integrationsvorhaben sowie besondere Veranstaltungen der Schule;
3.
die Schulordnung; sie enthält neben der Hausordnung die Regelung der gegenseitigen Information der Gremien untereinander, soweit dies nicht bereits durch dieses Gesetz vorgegeben ist;
4.
Grundsätze der Unterrichtsorganisation und der Ausgestaltung des Unterrichts in konzeptioneller Hinsicht;
5.
die Aufteilung der der Schule zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel;
6.
die Entscheidung über Schulpartnerschaften;
7.
Stellungnahmen zu größeren baulichen Maßnahmen an der Schule;
8.
schulinterne Grundsätze für Schullandheimaufenthalte, Klassenfahrten und Wandertage.
Über andere als die in Satz 3 genannten grundsätzlichen Angelegenheiten beschließt die Schulkonferenz mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, insbesondere über:
1.
die Kooperation mit anderen Schulen und Institutionen der Region, insbesondere bei der Erarbeitung des Schulprogramms;
2.
die Regelung des Hospitationsrechts nach § 61 des Bremischen Schulgesetzes in Abstimmung mit der Gesamtkonferenz; soweit keine Regelung getroffen wird, gilt für das Hospitationsrecht die von der Senatorin für Kinder und Bildung erlassene Musterordnung;
3.
die Fortbildung für das nichtunterrichtende Personal, für Eltern- und gruppenübergreifende Fortbildung;
4.
Zeitpunkt und Durchführung von Studientagen;
5.
den täglichen Unterrichtsbeginn;
6.
die ihr durch besondere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben.
Der Katalog der Angelegenheiten nach Satz 4 kann auch in der Satzung der Schule nach § 23 Absatz 2 erweitert und näher ausgestaltet werden. Die Schulkonferenz ist über alle für die Arbeit der Schule wesentlichen Entscheidungen der Gremien und einzelner Entscheidungsträger unverzüglich zu informieren.
(3)
Der Schulkonferenz ist Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Entscheidung über
1.
die Teilung, Verlegung oder Schließung der Schule sowie die Zusammenlegung der Schule mit einer anderen Schule;
2.
die Verlegung von Schulstufen, Jahrgangsstufen oder einzelner Klassen an eine andere Schule;
3.
die Unterbringung von Schulstufen, Jahrgangsstufen oder einzelner Klassen in anderen Gebäuden und
4.
die Einbeziehung der Schule in Schulversuche durch die Senatorin für Kinder und Bildung zu geben.
(4)
Für die Schulkonferenz sind die erforderlichen, ihrer Aufgabe angemessenen Arbeitsbedingungen in der Schule zu schaffen, insbesondere durch die Schulleitung und mit Unterstützung der zuständigen Schulbehörden. Für alle Mitglieder der Schulkonferenz sind geeignete Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen durch die Schule oder andere geeignete Fortbildungsträger mit Unterstützung der zuständigen Schulbehörden durchzuführen; die dafür erforderlichen Ressourcen sind nach Maßgabe des Haushalts und der Selbstbewirtschaftung der Schule bereitzustellen.
(5)
Für eine intensive Mitarbeit von Elternvertreterinnen- und vertretern in der Schulkonferenz muss die Schule, insbesondere die Schulleitung und das Lehrpersonal, die nötigen Voraussetzungen schaffen. Dazu gehört auch, den Kontakt und Austausch zwischen den Elternvertreterinnen- und vertretern in der Schulkonferenz und der gesamten Elternschaft der Schule mit Unterstützung der Schule, insbesondere der Schulleitung zu verstärken.