(1)
Beschlüsse der Gesamtkonferenz oder ihrer Teilkonferenzen und Beschlüsse der Fachkonferenzen können innerhalb von 14 Tagen nach der Beschlussfassung von der Schulkonferenz oder von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder einer Personengruppe in der Schulkonferenz schriftlich angefochten und damit ausgesetzt werden, so dass das entsprechende Gremium erneut beraten und beschließen muss. Der erneute Beschluss ist bindend; hat die Schulkonferenz angefochten, ist er bindend, wenn er mit Zweidrittelmehrheit gefasst wird, es sei denn, die Schulkonferenz hebt ihn mit Dreiviertelmehrheit auf.
(2)
Für Entscheidungen der Schulleitung, die Beschlüsse der Schulkonferenz oder der Gesamtkonferenz ersetzen, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schulkonferenz eine Entscheidung, die nach § 33 in ihre Zuständigkeit fällt, unmittelbar durch eine eigene ersetzen kann, soweit sie nicht schon ausgeführt ist und Rechte Dritter begründet hat.
(3)
Die Schulkonferenz hat stets das Recht, einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten, der einen etwaigen entgegenstehenden Beschluss des zuständigen Gremiums aussetzt. Dieser Vorschlag gilt als angenommen, wenn nicht mit der Mehrheit der Mitglieder des Gremiums dagegen gestimmt wird.