Die zuständige Behörde wählt aus dem vom Findungsausschuss vorgelegten Aufsatz eine Bewerberin oder einen Bewerber aus. Sie kann den Aufsatz zurückweisen und ein neues Bewerbungsverfahren durchführen.
§ 70
BremSchVwGDie Bestellung
Die Schulleitung
Stand 2021-07-30