(1)
Jedes Gremium wählt sich einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin aus seiner Mitte.
(2)
Der oder die Vorsitzende leitet die Sitzungen und führt die laufenden Geschäfte zwischen den Sitzungen. Er oder sie ist Sprecher oder Sprecherin des Gremiums. Die Leitung einer oder mehrerer Sitzungen kann er oder sie auf ein anderes Mitglied übertragen.
(3)
Die Aufgaben eines oder einer Vorsitzenden können von mehreren Personen (Vorstand) wahrgenommen werden, wenn es die Geschäftsordnung vorsieht und der Vorsitz nicht durch dieses Gesetz bestimmt ist. Überschulische Gremien können weitere Aufgaben auf den Vorstand übertragen. Wird ein Vorstand gebildet, gilt § 82 entsprechend.
(4)
Die Dauer der Wahlperiode des oder der Vorsitzenden wird durch die Geschäftsordnung bestimmt, die Wahlperiode der Vorstandsmitglieder durch § 82 , wenn die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.