(1)
Die Gesamtkonferenz und der Beirat des nicht-unterrichtenden Personals können in gemeinsamer Sitzung über die Einrichtung eines Personalausschusses entscheiden und ihn in gemeinsamer Sitzung wählen. Ihm gehören drei Beschäftigte an. Ein Mitglied wird vom Beirat des nicht-unterrichtenden Personals und zwei von der Gesamtkonferenz gewählt, die jeweils auch Stellvertreterinnen und Stellvertreter wählen.
(2)
Der Personalausschuss berät die Schulleiterin oder den Schulleiter in Angelegenheiten der Beschäftigten und vermittelt auf Wunsch in deren dienstlichen Angelegenheiten.