Jurafuchs

§ 6a

BremSchVwG
Aufnahmeverfahren an allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufen
Schulverwaltung und Qualitätssicherung
Stand 2021-07-30
(1)
Übersteigt die Zahl der Anmeldungen an einer allgemeinbildenden Schule der Sekundarstufen deren Aufnahmefähigkeit, erfolgt die Aufnahme in die angewählte Schule nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.
(2)
Vorab werden bis zu 10 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben, für die die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefälle), insbesondere bei denen ein Geschwisterkind bereits dieselbe allgemeinbildende Schule der Sekundarstufe I besucht und eine Versagung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde. Dies gilt im Falle des Absatzes 3 nicht für Geschwisterkinder, deren durch das Zeugnis oder den Lernentwicklungsbericht des ersten Schulhalbjahres im vierten Jahrgang ausgewiesene Leistung nicht über dem Regelstandard liegt. Schülerinnen und Schüler, die in einer in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Kinder und Bildung oder in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat genehmigten Grundschule mit besonderem Sprachangebot eine Fremdsprache erlernt haben, die nur in bestimmten Schulen fortgeführt werden kann, werden ebenfalls vorab aufgenommen.
(3)
Die verbleibenden Plätze werden an Schülerinnen und Schüler vergeben, deren durch das Zeugnis oder den Lernentwicklungsbericht des ersten Schulhalbjahres im vierten Jahrgang ausgewiesene Leistung über dem Regelstandard liegt.
(4)
An Oberschulen darf die bevorzugte Aufnahme nach Leistung nicht für mehr als ein Drittel der an der jeweiligen Schule zur Verfügung stehenden Plätze erfolgen. Diese und die verbleibenden Plätze werden an Schülerinnen und Schüler vergeben, deren Grundschulen der aufnehmenden Schule durch Entscheidung der Stadtgemeinde regional zugeordnet sind. Schülerinnen und Schüler, die in den Einzugsbezirk einer Grundschule gezogen sind oder nachweislich zum kommenden Schuljahr dorthin ziehen werden, werden auf Antrag so behandelt, als würden sie die für ihren neuen Wohnort zuständige Grundschule besuchen (Schulbesuchsfiktion). Sind dann noch Plätze vorhanden, werden auch, andere Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen.
(5)
An Gymnasien werden die nach der Vergabe nach Absatz 3 verbleibenden Plätze an andere Bewerberinnen und Bewerber vergeben.
(6)
Übersteigt die Zahl der Schülerinnen und Schüler innerhalb einer der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Gruppen die für sie jeweils zur Verfügung stehenden Plätze, entscheidet in der Gruppe nach Absatz 2 Satz 1 der Grad der Härte, in den anderen Gruppen das Los.
(7)
Ab Jahrgangstufe 5 kann die Schule gewechselt werden, wenn an der aufnehmenden Schule im Rahmen der festgesetzten Kapazitäten noch Platz ist. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der freien Plätze, erfolgt die Aufnahme nach den in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten. Grundsätzen. Schülerinnen und Schüler, die Schulen der Sekundarstufe I besuchen, die mit einer Schule der Sekundarstufe II einen Schulverbund bilden oder die einer Schule der Sekundarstufe II zugeordnet sind, können ihren Bildungsweg in der gymnasialen Oberstufe der verbundenen Schule fortsetzen.
(8)
Das Nähere zum Aufnahmeverfahren, die Kriterien für die Härtefälle sowie das Verfahren eines freiwilligen Schulwechsels in höheren Jahrgangsstufen regelt eine Rechtsverordnung. Die Verordnung kann vorsehen, dass die Aufnahme in eine Schule davon abhängig gemacht werden darf, dass ein entsprechender Praktikumplatz vorhanden ist, wenn an dieser Schule ein Bildungsgang in Kooperation mit einem Dritten durchgeführt wird oder die besondere sportliche Eignung durch einen der im Landessportbund Bremen organisierten Fachverbände nachgewiesen wird, wenn an dieser Schule durch die Senatorin für Kinder und Bildung sportbetonte Klassen eingerichtet sind.

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