Die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung finden Anwendung, wobei den Besonderheiten der Schulen, insbesondere den Erfordernissen der Selbstbewirtschaftung der Schulen, Rechnung zu tragen ist. Das Nähere zur Selbstbewirtschaftung, insbesondere über die gegenseitige Deckungsfähigkeit, die Übertragbarkeit und die Verwendung von Einnahmen für Mehrausgaben der Schule ist durch Rechtsverordnung zu regeln, die der Senator für Finanzen in Abstimmung mit der Senatorin für Kinder und Bildung erlässt. Die Rechtsverordnung kann Abweichungen von der Landeshaushaltsordnung zulassen.
§ 5
BremSchVwGLandeshaushaltsordnung
Schulverwaltung und Qualitätssicherung
Stand 2021-07-30