Jurafuchs

§ 73

BremSchVwG
Ausnahmen
Die Schulleitung
Stand 2021-07-30
Die §§ 69 bis 72 finden keine Anwendung
1.
bei der Umsetzung einer Lehrkraft, die in entsprechender Stellung
a)
in einer Schulbehörde,
b)
in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation oder einer ähnlichen Einrichtung oder
c)
in der Lehrerbildung oder im Auslandsschuldienst tätig ist;
2.
in Fällen der Veränderung der bestehenden Schulorganisation, insbesondere der Auflösung sowie Zusammenlegung von Schulen, und sich daraus ergebender Versetzungszwänge;
3.
bei der Errichtung neuer Schulen, insbesondere bei Schulen im Entstehen;
4.
in besonderen Einzelfällen, in denen aus fachlichen oder persönlichen Gründen eine amtsangemessene Weiterverwendung eines Schulleiters oder einer Schulleiterin geboten ist.

Meine Notizen

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