Bei den übrigen besoldungsmäßig herausgehobenen Stellen in der Schule macht die Schulleiterin oder der Schulleiter aus den eingegangenen Bewerbungen der zuständigen Behörde einen begründeten Vorschlag für die Besetzung der jeweiligen Stelle.
§ 74a
BremSchVwGVerfahren bei der Besetzung der übrigen besoldungsmäßig herausgehobenen Stellen in der Schule
Die Schulleitung
Stand 2021-07-30