Soweit dieses Gesetz den Erlass von Rechtsverordnungen vorsieht, ist die Senatorin für Kinder und Bildung ermächtigt, sie zu erlassen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
§ 92
BremSchVwGErmächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Gemeinsame Wahl- und Verfahrensvorschriften
Stand 2021-07-30