(1)
Die Gesamtkonferenz berät über grundsätzliche Fragen der pädagogischen und fachlichen Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule sowie über grundsätzliche Fragen der Gestaltung der unterrichtsergänzenden und –unterstützenden Arbeit. Sie arbeitet insbesondere in den Angelegenheiten des § 33 Absatz 2 Satz 3 Nummern 1, 2 und 4 bis 5 sowie Satz 4 Nummern 1 und 2 mit der Schulkonferenz zusammen und erarbeitet Beschlussvorlagen für die Schulkonferenz. Sie wählt ihre Vertreterinnen und Vertreter in die Schulkonferenz aus ihrer Mitte. Sie soll in der Regel viermal in einem Schuljahr jeweils vor der Schulkonferenz zusammenkommen.
(2)
Die Gesamtkonferenz entscheidet in folgenden Angelegenheiten: