(1)
Die Schüler und Schülerinnen der Schule können sich Lehrkräfte ihres Vertrauens (Vertrauenslehrer oder Vertrauenslehrerin) zur Unterstützung ihrer Interessen wählen. Die Vertrauenslehrer und Vertrauenslehrerinnen unterliegen der besonderen Verschwiegenheit zur Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der sich ihnen Anvertrauenden. § 14 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2)
Ein Vertrauenslehrer oder eine Vertrauenslehrerin kann an allen Beratungen und Konferenzen teilnehmen, zu denen Schüler und Schülerinnen zugelassen sind.