(1)
In Bereichen, in denen die Schülerinnen und Schüler in Klassen unterrichtet werden, sind Klassenkonferenzen zu bilden.
(2)
Klassen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Lerngruppen, die anstelle von Klassen gebildet werden.
(3)
An berufsbildenden Schulen kann die Schulkonferenz beschließen, dass für die Bildungsgänge der Berufsschule auf Klassenkonferenzen verzichtet wird. Beschließt die Schulkonferenz, auf Klassenkonferenzen zu verzichten, werden deren Aufgaben von Konferenzen wahrgenommen, deren Zusammensetzung die Schulkonferenz bestimmt. § 42 Absatz 1 gilt entsprechend.