(1)
Die nach diesem Gesetz möglichen Wahlen werden geheim durchgeführt.
(2)
Die Vertreterinnen und Vertreter für ein Gremium werden auf zwei Schuljahre gewählt. Schülervertreterinnen und Schülervertreter werden auf ein Schuljahr gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl und dauert regelmäßig bis zu den Neuwahlen. Bei den Wahlen soll darauf hingewiesen werden, dass Frauen und Männer in den jeweiligen Gremien zu gleichen Anteilen vertreten sind.
(3)
Eine gewählte Vertreterin oder ein gewählter Vertreter kann jederzeit zurücktreten. Sie oder er scheidet vorzeitig aus dem Amt, wenn mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Wahlberechtigten eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wird oder durch Zusammenlegung von Schulen, Schulstufen oder Klassen ihr oder sein Amt doppelt besetzt wäre. Sie oder er scheidet ebenfalls vorzeitig aus dem Amt, wenn ihre oder seine Zugehörigkeit zu denen, die sie oder ihn gewählt haben, endet.
(4)
Jeweils zu Beginn des Schuljahres werden die aus ihrem Amt ausgeschiedenen Vertreterinnen und Vertreter durch Neuwahl ersetzt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter während des laufenden Schuljahres aus dem Amt, tritt außer im Fall der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers bis zum Schuljahresende an ihre oder seine Stelle die betreffende Stellvertreterin oder der betreffende Stellvertreter. Wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt, gilt das Schuljahr, in dem sie oder er gewählt ist, als volles Schuljahr im Sinne von Absatz 2.
(5)
Das Nähere über die Wählbarkeit, Stimmberechtigung, Durchführung und Gültigkeit der Wahlen sowie über die Berücksichtigung der gleichmäßigen Vertretung von Frauen und Männern regelt eine Wahlordnung. Die Wahlordnung hat sicherzustellen, dass in den Gremien, die für mehrere Schularten zuständig sind, jede Schulart angemessen vertreten ist.