Mitglieder des Beirats des nicht-unterrichtenden Personals sind alle an der Schule tätigen Bediensteten, die nicht Mitglieder der Gesamtkonferenz sind. Stimmberechtigt sind jene Mitglieder, die länger als ein Jahr an der Schule tätig sind.
§ 58
BremSchVwGZusammensetzung des Beirats des nicht-unterrichtenden Personals
Beirat des nicht-unterrichtenden Personals
Stand 2021-07-30