Jurafuchs

§ 79

BremSchVwG
Gesamtvertretung der Schüler und Schülerinnen
Überschulische Gremien
Stand 2021-07-30
(1)
Die Gesamtvertretungen der Schülerinnen und Schüler bestehen aus den Delegierten der Schulen, wobei jede Schule für jede angefangenen 400 Schüler einen Delegierten oder eine Delegierte stellt.
(2)
In der Gesamtvertretung der Schülerinnen und Schüler wird ein Vorstand gewählt. Er hat die Rechte der Gesamtvertretung, soweit diese sie nicht selbst wahrnimmt.
(3)
Die Kassenführung und die Bewirtschaftung der Verfügungsmittel in der Gesamtvertretung der Schülerinnen und Schüler wird durch den Verbindungslehrer oder die Verbindungslehrerin überprüft. Er oder sie legt der Senatorin für Kinder und Bildung, in Bremerhaven dem Magistrat, mindestens einmal im Schuljahr einen Prüfbericht vor.

Meine Notizen

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