Jurafuchs

§ 18

BremSchVwG
Anwendungsbereich
Allgemeine Rechtsverhältnisse
Stand 2021-07-30
(1)
Die Vorschriften der Teile 2 bis 4 gelten für alle Schulen, deren Träger die Stadtgemeinden sind, sofern sie nicht Schulen für Gesundheitsfachberufe mit Ausnahme des Lehrgangs zum Pharmazeutisch-technischen Assistenten und zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin sind.
(2)
Für die angegliederten Bildungsgänge an den Hochschulen gelten die Vorschriften der Teile 2 bis 4 entsprechend, soweit nicht die Eigenart dieser Bildungsgänge Abweichungen erforderlich macht. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(3)
Wird an einer Schule der öffentlichen Verwaltung Berufsschulunterricht für die nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes erteilt, gelten insoweit die Vorschriften der Teile 2 bis 4 entsprechend, sofern nicht die Eigenarten dieser Schule Abweichungen erforderlich machen. Das Nähere regeln die Senatorin für Kinder und Bildung und der fachlich zuständige Senator einvernehmlich durch Rechtsverordnung.

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