Ersatzschulen müssen gleichwertige Formen der Mitwirkung von Schülerinnen, Schülern und Eltern im Sinne des Abschnitts 2 dieses Gesetzes gewährleisten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 57 Klassenelternversammlung, Elternsprecher/Elternsprecherinnen§ 58 Zusammensetzung des Beirats des nicht-unterrichtenden Personals →