Jurafuchs

§ 54

BremSchVwG
Elternbeirat
Elternvertretung
Stand 2021-07-30
(1)
An jeder Schule mit minderjährigen Schülerinnen und Schüler wird ein Elternbeirat gebildet.
(2)
Der Elternbeirat besteht aus allen ersten und zweiten Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprechern und aus den Jahrgangselternsprecherinnen und Jahrgangselternsprechern der Schule. Sind in der Schule junge Menschen mit Beeinträchtigungen, soll im Elternbeirat mindestens ein Mitglied aus dem Kreis der Eltern von jungen Menschen mit Beeinträchtigungen vertreten sein.

Meine Notizen

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