Jurafuchs

§ 16

BremSchVwG
Landesinstitut für Schule
Schulverwaltung und Qualitätssicherung
Stand 2021-07-30
(1)
Das Landesinstitut für Schule hat den Auftrag, Referendarinnen und Referendare auszubilden, die an der Schule Beteiligten für ihre Aufgaben zu qualifizieren und die Schulen bei ihrer qualitativen Entwicklung zu unterstützen sowie im Auftrag der Senatorin für Kinder und Bildung inhaltliche Rahmenvorgaben für die Schulen zu entwickeln. Die Senatorin für Kinder und Bildung kann das Landesinstitut beauftragen, weitere Aufgaben zu übernehmen.
(2)
Fachleiterinnen und Fachleitern obliegen Aufgaben der Lehrerausbildung, insbesondere die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare, die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die Mitwirkung an der Entwicklung der Curricula und an Innovationsprojekten.
(3)
Sie erteilen Unterricht an öffentlichen Schulen des Landes Bremen.
(4)
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Fachleiterinnen und Fachleiter des Landesinstituts für Schule die dienstrechtlichen Regelungen für Lehrerinnen und Lehrer entsprechend.

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